Hebamme privat versichert: Abrechnung, Erstattung, Beihilfe
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von unserer Redaktion anhand der unten genannten Quellen geprüft. Die fachliche Prüfung durch eine Hebamme folgt. Er ersetzt keine Beratung durch deine Hebamme oder Ärztin. Im Notfall: 112.
Kurz gesagt: Auch als Privatversicherte kannst du jede Hebamme in Anspruch nehmen. Sie rechnet aber nicht mit der Kasse ab, sondern stellt dir eine Rechnung nach der Gebührenordnung deines Bundeslandes, die du bei deiner privaten Versicherung und gegebenenfalls der Beihilfe einreichst. Was erstattet wird, entscheidet dein Tarif. Kläre ihn deshalb früh in der Schwangerschaft.
Gesetzlich Versicherte haben es einfach: Die Hebamme rechnet direkt mit der Kasse ab, Zuzahlungen gibt es für Vertragsleistungen nicht. Bei Privatversicherten ist das anders, und viele merken erst mit der ersten Rechnung, dass ihr Tarif nicht alles abdeckt. Hier steht, wie die Abrechnung funktioniert, worauf du achten solltest und was für dein Baby gilt.
So funktioniert die Abrechnung
Gebührenordnung des Bundeslandes
Für Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung legen die Bundesländer fest, was freiberufliche Hebammen berechnen dürfen. Viele Länder verweisen dabei auf die Sätze des bundesweiten Hebammenhilfevertrags der Kassen und erlauben einen Steigerungsfaktor. Drei Beispiele:
- Berlin: Die Berliner Entbindungshilfegebührenordnung richtet sich nach dem Hebammenhilfevertrag in der jeweils geltenden Fassung. Gebühren dürfen bis zum 2,0-Fachen, geburtshilfliche Leistungen bis zum 2,2-Fachen berechnet werden. Hebammen, die außerklinische Geburten anbieten, dürfen für eine Dauerrufbereitschaft ab drei Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Termin 150 bis 400 Euro verlangen.
- Baden-Württemberg: Das Land hat zum 1. Juni 2024 die Vergütung für Geburtshilfe bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten um knapp 30 Prozent angehoben.
- Sachsen: Die Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erlaubte zuletzt bis zum 2,0-Fachen, bei Beihilfeberechtigten bis zum 1,8-Fachen der Bundessätze. Laut Landesrechtsportal REVOSax war die letzte Fassung aber nur bis Ende 2010 gültig, eine neuere sächsische Gebührenordnung haben wir dort nicht gefunden. Frag in Sachsen deshalb besonders genau nach, nach welcher Grundlage deine Hebamme abrechnet, und kläre mit deiner Versicherung, was sie erstattet.
Der genaue Faktor soll sich nach Schwierigkeit und Zeitaufwand richten. Frag deine Hebamme vorab, mit welchem Faktor sie üblicherweise abrechnet.
Der Ablauf in der Praxis
- Die Hebamme betreut dich und stellt dir eine Rechnung mit Datum, Leistung, Betrag und Steigerungsfaktor.
- Du zahlst die Rechnung, in der Regel innerhalb der Zahlungsfrist.
- Du reichst sie bei deiner privaten Versicherung ein, als Beihilfeberechtigte zusätzlich bei der Beihilfestelle.
- Beide erstatten nach Tarif beziehungsweise Beihilfesatz.
Ein Tipp aus der Praxis: Sammel nicht alle Rechnungen bis zum Ende des Wochenbetts. Einzelne Rechnungen schneller einzureichen hält den Betrag, den du vorstreckst, kleiner.
Was dein Tarif abdecken sollte
Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) gelten Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft sowie die Entbindung als Versicherungsfall. Hebammenleistungen sind darin nicht im Einzelnen aufgezählt. Was genau erstattet wird, regelt dein Tarif.
Diese Fragen solltest du deiner Versicherung schriftlich stellen:
- Erstattet ihr ambulante Hebammenhilfe in Schwangerschaft, Wochenbett und Stillzeit, und bis zu welchem Steigerungsfaktor?
- Gibt es Obergrenzen pro Schwangerschaft oder Selbstbehalte?
- Zahlt ihr Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse, auch online?
- Zahlt ihr eine Rufbereitschaftspauschale, eine Hausgeburt oder eine Geburt im Geburtshaus?
- Übernehmt ihr eine Beleghebamme in der Klinik?
- Welche Wartezeit gilt für Entbindungen?
Gerade die letzte Frage ist wichtig, wenn du die Versicherung erst kürzlich abgeschlossen hast. Die Musterbedingungen sehen für Entbindungen eine besondere Wartezeit von acht Monaten vor, einzelne Tarife weichen davon ab.
Typische Posten auf der Rechnung
Damit dich die erste Rechnung nicht überrascht, hier die Posten, die du häufig siehst:
- Leistungen nach Zeit: Wochenbettbesuche, Beratung, Vorsorge, abgerechnet wie im Hebammenhilfevertrag nach Zeiteinheiten und multipliziert mit dem Steigerungsfaktor.
- Wegegeld: für die Fahrt zu dir nach Hause.
- Zuschläge: etwa für Nacht, Wochenende oder Feiertag. In Berlin gilt ein allgemeiner Zuschlag zum Beispiel für Leistungen zwischen 20 und 8 Uhr, samstags ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
- Auslagen: verwendete Materialien und Arzneimittel.
- Kurse: Geburtsvorbereitung und Rückbildung, oft als Pauschale je Kurs.
- Privat vereinbarte Leistungen: etwa Rufbereitschaft oder Partnergebühr, je nach Tarif teilweise erstattungsfähig.
Wenn die Versicherung nicht alles zahlt
Erstattet deine Versicherung weniger, als auf der Rechnung steht, schau zuerst in die Begründung. Häufige Gründe sind ein Steigerungsfaktor über dem tariflichen Höchstsatz, eine Leistung, die dein Tarif ausschließt, oder ein Selbstbehalt. Sprich offen mit deiner Hebamme, ob sie den Faktor anpassen kann, und frag bei deiner Versicherung schriftlich nach. Bei Streit kannst du dich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden (pkv-ombudsmann.de), eine kostenfreie Schlichtungsstelle.
Beihilfe für Beamtinnen
Für Bundesbeamtinnen regelt § 42 der Bundesbeihilfeverordnung, was bei Schwangerschaft und Geburt beihilfefähig ist. Dazu gehören unter anderem
- Leistungen der Hebamme im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
- von Hebammen geleitete Einrichtungen wie Geburtshäuser,
- bei Haus- oder ambulanter Geburt eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen.
Die Beihilfe erstattet ihren Anteil, den Rest deckt in der Regel dein Beihilfetarif der privaten Versicherung. Landesbeamtinnen richten sich nach der Beihilfeverordnung ihres Landes, die meist ähnlich aufgebaut ist.
Rund ums Geld: Mutterschaftsgeld und Krankentagegeld
Bist du angestellt und privat versichert, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Antrag einmalig höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld, dein Arbeitgeber zahlt zusätzlich den Zuschuss. Hast du als Selbstständige ein Krankentagegeld, muss es auch während der Mutterschutzfristen gezahlt werden. Alles dazu erklärt unser Artikel zum Mutterschaftsgeld.
So versicherst du dein Baby
Kindernachversicherung in der PKV
Ist mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt privat versichert, muss dessen Versicherer das Kind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten ab Geburt versichern, wenn du es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmeldest (§ 198 VVG). Der Schutz darf dabei nicht umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Die Versicherung kann verlangen, dass der Elternteil vorher mindestens drei Monate versichert war.
Wichtig: Verpasst du die Zwei-Monats-Frist, kann die Versicherung Gesundheitsfragen stellen und Zuschläge verlangen. Trag dir den Termin direkt nach der Geburt ein.
Ein Elternteil gesetzlich, einer privat
Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind oft kostenfrei familienversichert werden. Bei verheirateten Eltern gilt eine Ausnahme: Ist der privat versicherte Elternteil der Hauptverdiener und liegt sein Einkommen über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat, ist das Kind nicht familienversichert (§ 10 Absatz 3 SGB V). Dann muss es privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden. Lass dich dazu von deiner gesetzlichen Kasse beraten, bevor du das Kind anmeldest.
Vor der Wahl der Hebamme
Privatversicherte sind für Hebammen nicht „besser“ oder „schlechter“, die Betreuung ist dieselbe. Sprich die Abrechnung im ersten Gespräch trotzdem offen an: Welche Gebührenordnung gilt, welcher Faktor, ob es Privatleistungen gibt, die vorher schriftlich vereinbart werden. Wie du eine Hebamme findest, erklärt unser Leitfaden Hebamme finden. Zum Vergleich mit der gesetzlichen Versicherung: Was zahlt die Krankenkasse für die Hebamme?
Gut zu wissen
Dieser Artikel gibt die Rechtslage im November 2026 wieder und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind die Gebührenordnung deines Bundeslandes, dein Versicherungstarif und die für dich geltende Beihilfeverordnung. Fragen zu Schwangerschaft und Wochenbett besprichst du mit deiner Hebamme oder Ärztin.
Auf hebi siehst du, welche Hebammen in deiner Nähe im Monat deines Termins noch Zeit haben, und kannst mehrere mit einer Anfrage erreichen: Hebamme in deiner Nähe finden.
Häufige Fragen
Zahlt die private Krankenversicherung die Hebamme?
In den meisten Tarifen ja, denn Schwangerschaft und Entbindung gelten nach den Musterbedingungen der PKV als Versicherungsfall. Wie viel und welche Leistungen erstattet werden, etwa Kurse, Rufbereitschaft oder Geburtshaus, hängt aber von deinem Tarif ab. Lass dir das vorher schriftlich bestätigen.
Wie rechnet eine Hebamme bei Privatversicherten ab?
Die Hebamme stellt dir eine Rechnung nach der Gebührenordnung deines Bundeslandes. Viele Länder koppeln sie an die Sätze des Hebammenhilfevertrags der Kassen und erlauben einen Steigerungsfaktor, in Berlin etwa bis zum 2,0-Fachen, bei Geburtshilfe bis zum 2,2-Fachen. Du zahlst und reichst die Rechnung bei deiner Versicherung und gegebenenfalls der Beihilfe ein.
Was zahlt die Beihilfe für die Hebamme?
Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind Hebammenleistungen im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung beihilfefähig, ebenso hebammengeleitete Einrichtungen wie Geburtshäuser. Bei Haus- oder ambulanter Geburt kommt eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen dazu. Für Landesbeamtinnen gelten die Beihilfeverordnungen ihres Landes.
Wie versichere ich mein Baby, wenn ich privat versichert bin?
Melde dein Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt bei deiner privaten Versicherung an. Dann muss sie es rückwirkend ab Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern, sofern der Schutz nicht umfassender ist als deiner. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, prüf vorher, ob eine kostenfreie Familienversicherung möglich ist.
Quellen
- Bundesbeihilfeverordnung § 42: Schwangerschaft und Geburt
- Berliner Entbindungshilfegebührenordnung (BerlEntbGebO), Gesamtausgabe Stand 03.04.2024
- Land Baden-Württemberg: Land verbessert Vergütung für Hebammen (16.05.2024)
- REVOSax: Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (Normenhistorie)
- PKV-Verband: Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)
- Versicherungsvertragsgesetz § 198: Kindernachversicherung
- Sozialgesetzbuch V § 10: Familienversicherung
- Mutterschutzgesetz § 19: Mutterschaftsgeld für Nicht-Mitglieder der GKV