Kosten und Recht

Hebammenhilfevertrag 2026: Was sich für dich ändert

Aktualisiert am 5. November 20267 Min. LesezeitFachliche Prüfung durch eine Hebamme steht noch aus

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von unserer Redaktion anhand der unten genannten Quellen geprüft. Die fachliche Prüfung durch eine Hebamme folgt. Er ersetzt keine Beratung durch deine Hebamme oder Ärztin. Im Notfall: 112.

Kurz gesagt: Seit dem 01.11.2025 gilt ein neuer Hebammenhilfevertrag, angepasst zum 01.04.2026. Für dich bleibt das Wichtigste gleich: Hebammenhilfe ist Kassenleistung, ohne Zuzahlung. Neu sind die Abrechnung nach Zeit, klar geregelte Video- und Telefonberatung, eine individuelle Stillvorbereitung, ein teilbares Aufklärungsgespräch zum Geburtsort, Lernvideos in Kursen und eine bessere Vergütung der 1:1-Betreuung durch Beleghebammen.

Über den neuen Vertrag wurde viel gestritten, vor allem um die Bezahlung der Beleghebammen. In vielen Elternratgebern fehlt er bis heute ganz, oder es stehen noch Zahlen aus dem alten Vertrag darin. Hier liest du sachlich, was für dich als Schwangere oder Mutter jetzt gilt.

Wie der neue Vertrag entstanden ist

Der Hebammenhilfevertrag regelt, welche Leistungen Hebammen mit den gesetzlichen Kassen abrechnen und wie sie bezahlt werden. Weil sich GKV-Spitzenverband und Hebammenverbände nicht einigen konnten, hat eine Schiedsstelle den Vertrag am 02.04.2025 festgesetzt. Er trat am 01.11.2025 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 07.02.2024.

Die Zeitleiste im Überblick:

  • 02.04.2025: Schiedsspruch.
  • 01.11.2025: Der neue Vertrag gilt.
  • 11.12.2025: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnt den Eilantrag des Deutschen Hebammenverbands (DHV) ab. Die Neuregelungen bleiben vollständig in Kraft (Aktenzeichen L 1 KR 258/25 KL ER).
  • 16.03.2026: GKV-Spitzenverband und Hebammenverbände unterzeichnen eine Änderungsvereinbarung. Der DHV verpflichtet sich darin, seine Klage gegen den Schiedsspruch beim Landessozialgericht zurückzunehmen, sobald alle Vertragspartner unterschrieben haben.
  • 01.04.2026: Die Änderungen gelten.

Der Vertrag kann frühestens zum 31.12.2027 gekündigt werden. Ein neuer Vertrag könnte also frühestens 2028 kommen.

Was sich für dich als Versicherte ändert

1. Abrechnung nach Zeit statt nach Pauschalen

Früher gab es feste Pauschalen, zum Beispiel für eine Vorsorgeuntersuchung oder ein Vorgespräch. Jetzt rechnet die Hebamme fast alles in Fünf-Minuten-Einheiten ab. Für jede Leistung gibt es Kontingente: wie viele Kontakte, wie lange pro Kontakt, wie viele insgesamt.

Für dich heißt das: Die Hebamme bekommt die Zeit bezahlt, die sie tatsächlich mit dir verbringt. Ob ein Termin 25 oder 40 Minuten dauert, richtet sich nach deinem Bedarf, innerhalb der Höchstgrenzen. Die Vorsorgepauschale, die Basisdatenerhebung und das allgemeine Vorgespräch sind als eigene Leistungen weggefallen und stecken jetzt in der Zeit für Hilfeleistung und Vorsorge.

2. Video und Telefon sind klar geregelt

  • Videobetreuung ist für viele Leistungen möglich, etwa für Beratung in der Schwangerschaft (bis 30 Minuten) oder den zweiten Kontakt am Tag im frühen Wochenbett. Sie ist für dich freiwillig. Aufzeichnungen sind nicht erlaubt.
  • Telefonische Kurzberatung bis 10 Minuten: in der Schwangerschaft bis zu 12 Mal insgesamt. Gemeint ist ein persönliches Telefonat. Terminabsprachen, Sprachnachrichten oder Newsletter zählen nicht.
  • Keine Beratung per Messenger. Laut der gemeinsamen FAQ der Vertragspartner sind E-Mails und Textnachrichten keine Kurzberatung. Der Austausch über ungesicherte Dienste wie WhatsApp war schon im alten Vertrag nicht zulässig, weil Gesundheitsdaten besonders geschützt sind.

Die Vorsorgeuntersuchung selbst findet nicht per Video statt, sie braucht persönliche Untersuchung.

3. Mehr Hilfe in der Schwangerschaft

  • Hilfe bei Beschwerden ohne Obergrenze: Die Zahl der Kontakte ist unbegrenzt, bis zu zwei am Tag mit zusammen höchstens 90 Minuten.
  • Individuelle Stillvorbereitung (neu): einmal bis 45 Minuten, wenn du eine persönliche Frage hast, die im Kurs keinen Platz hat. Der Vertrag nennt etwa belastende Stillerfahrungen, eine Brust-OP oder Anleitung zur Kolostrumgewinnung.
  • Aufklärungsgespräch zum Geburtsort: Wenn du zu Hause, im Geburtshaus oder mit einer Begleit-Beleghebamme gebären möchtest, gibt es bis zu zwei Gespräche mit zusammen höchstens 90 Minuten, vor der 38. SSW. Neu ist die Aufteilung auf zwei Termine. So kannst du nach dem ersten Gespräch in Ruhe nachdenken und beim zweiten Fragen stellen.

4. Kurse: Lernvideos und mehr Klarheit

Die Kontingente bleiben: bis zu 14 Stunden Geburtsvorbereitung und bis zu 10 Stunden Rückbildung in der Gruppe, Rückbildung bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt. Neu ist:

  • Selbstlerneinheiten: Bis zur Hälfte eines Kurses darf aus Lernvideos bestehen. Kostenlos im Internet verfügbare Videos zählen nicht. Die Hebamme muss dafür sorgen, dass du Fragen zu den Videos im Kurs klären kannst.
  • Digitale Live-Kurse und Hybridkurse sind erlaubt, wenn du vor der Anmeldung darauf hingewiesen wurdest.
  • Einzelunterweisung ohne ärztliche Anordnung: Statt einer Anordnung gibt es jetzt eine feste Liste von Gründen, zum Beispiel ein Klinikaufenthalt, vorzeitige Wehen nach ärztlicher Feststellung oder ein Grad der Behinderung ab 50.

Mehr dazu in den Artikeln Geburtsvorbereitungskurs und Rückbildungskurs.

5. 1:1-Betreuung bei der Beleggeburt

Wenn du mit einer Beleghebamme in der Klinik gebärst, soll sie dich im Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt möglichst allein betreuen. Diese 1:1-Betreuung wird deutlich besser bezahlt als die gleichzeitige Überwachung einer zweiten oder dritten Frau.

Seit April 2026 gibt es den Zuschlag auch, wenn die Hebamme einmal wechselt, etwa wegen Schichtende, und wenn du weniger als zwei Stunden vor der Geburt im Kreißsaal ankommst. Beleghebammen können außerdem wieder ambulante Abklärungen im Kreißsaal abrechnen, zum Beispiel bei unklarem Geburtsbeginn. Wenn du mit deiner eigenen Hebamme in die Klinik möchtest: Ein Behandlungsvertrag muss vor der 38. SSW geschlossen sein. Mehr im Artikel Beleggeburt.

6. Keine Zuzahlungen, Privates nur schriftlich vorab

Der Vertrag stellt klar: Für Vertragsleistungen dürfen dir keine Mehrkosten entstehen. Ausdrücklich verboten sind Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen, Nutzungsgebühren, Vorkasse und Kaution. Auch ausgefallene Kursstunden, an denen du nicht teilgenommen hast, darf dir niemand in Rechnung stellen.

Privatleistungen sind weiter möglich, aber nur, wenn ihr sie vor der Leistung schriftlich vereinbart. Das gilt etwa für die Rufbereitschaft, die Partnergebühr im Geburtsvorbereitungskurs oder Laboruntersuchungen außerhalb der Mutterschafts-Richtlinien.

7. Wegegeld klarer geregelt

Die Kasse zahlt Fahrten bis 25 Kilometer. Bis 50 Kilometer nur bei geplanter Hausgeburt, Vertretung oder wenn keine Hebamme im Umkreis von 25 Kilometern verfügbar ist. Für dich bedeutet das: Wohnst du weit entfernt, kann es schwieriger sein, eine Hebamme mit freier Zeit für die lange Anfahrt zu finden. Ob sie dir eine Mehrstrecke privat berechnen darf, regelt der Vertrag nicht ausdrücklich. Er verbietet aber Mehrkosten für Vertragsleistungen, auch für bereits abgegoltene Auslagen wie Benzin. Lass dir deshalb jede Zusatzforderung vorher schriftlich erklären und frag im Zweifel bei deiner Krankenkasse nach.

Was gleich bleibt

  • Wochenbett: bis zum 10. Lebenstag bis zu 20 Kontakte, danach bis Ende der 12. Lebenswoche bis zu 16 Kontakttage, darüber hinaus mit ärztlicher Anordnung.
  • Stillhilfe ab der 13. Lebenswoche: bis zu 8 Kontakttage bis zum Ende der Stillzeit.
  • Vorsorge durch die Hebamme bei normalem Verlauf, Ultraschall bleibt ärztlich.
  • Keine Überweisung nötig, direkte Abrechnung mit der Kasse.

Alle Leistungen im Überblick findest du im Artikel Was zahlt die Krankenkasse für die Hebamme?.

Die Kritik am Vertrag, kurz eingeordnet

Der Streit drehte sich vor allem um die Bezahlung der Beleghebammen, nicht um deine Leistungsansprüche.

  • Deutscher Hebammenverband: Er sah Beleghebammen durch das neue Modell benachteiligt und zog vor Gericht. Zur Änderungsvereinbarung sagte DHV-Präsidentin Annika Wanierke laut Deutschem Ärzteblatt, das Ergebnis sei „das Maximum“ dessen, was derzeit möglich war, aber „nicht viel mehr als ein Trostpflaster“. Der Verband will die Entwicklung beobachten.
  • Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG): Sie warnte im Oktober 2025, dass die ambulante Betreuung durch Beleghebammen wegfallen könnte, etwa bei drohender Frühgeburt oder unklaren Blutungen. Genau diese ambulanten Abklärungen sind seit April 2026 wieder abrechenbar.
  • GKV-Spitzenverband: Er sieht im Vertrag Vorteile für Versicherte und Hebammen, etwa durch höhere Vergütung und die Stärkung der 1:1-Betreuung.
  • Landessozialgericht: Es fand im Eilverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung wirtschaftlich unangemessen ist. Hochgerechnet stieg der Satz laut Gericht von 60,37 Euro auf 74,28 Euro pro Stunde. Die Vertragspartner müssen die Auswirkungen auswerten, sobald genug Abrechnungsdaten vorliegen.

Ob der Vertrag langfristig dazu führt, dass mehr oder weniger Hebammen Geburten begleiten, lässt sich heute noch nicht sagen. Belastbare Zahlen dazu gibt es bislang nicht.

Was du jetzt praktisch tun kannst

  • Frag deine Hebamme, ob sie Video, Telefonberatung und Lernvideos im Kurs anbietet.
  • Nutze die Stillvorbereitung, wenn du eine konkrete Sorge rund ums Stillen hast.
  • Planst du eine Haus-, Geburtshaus- oder Beleggeburt: Aufklärungsgespräch und Vertrag vor der 38. SSW einplanen.
  • Unterschreib Privatvereinbarungen erst, wenn klar ist, was sie kosten und was die Kasse ohnehin zahlt.
  • Kommuniziere Gesundheitsfragen nicht über Messenger, sondern per Telefon, Video oder im Termin.

Gut zu wissen

Dieser Artikel beschreibt den Vertragsstand ab 01.04.2026 (Stand November 2026). Er ersetzt keine persönliche Beratung durch deine Hebamme, deine Ärztin oder deine Krankenkasse. Wenn sich am Vertrag etwas ändert, aktualisieren wir den Text.

Der beste Vertrag nützt wenig ohne Hebamme. Wie du rechtzeitig eine findest, steht unter Hebamme finden. Auf hebi siehst du, welche Hebammen in deiner Nähe im Monat deines Termins noch Zeit haben: Hebamme in deiner Nähe finden.

Häufige Fragen

Seit wann gilt der neue Hebammenhilfevertrag?

Seit dem 01.11.2025. Er wurde am 02.04.2025 von der Schiedsstelle festgesetzt, weil sich Krankenkassen und Hebammenverbände nicht einigen konnten. Eine Änderungsvereinbarung gilt seit dem 01.04.2026. Frühestens zum 31.12.2027 kann der Vertrag gekündigt werden.

Muss ich jetzt für meine Hebamme etwas zuzahlen?

Nein. Der Vertrag verbietet ausdrücklich Zuzahlungen, Vorkasse, Kaution und Nutzungsgebühren für Vertragsleistungen. Privat zahlst du nur Leistungen, die nicht im Vertrag stehen oder über die Kontingente hinausgehen, und auch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

Darf mich meine Hebamme per WhatsApp beraten?

Abrechenbar ist nur eine echte telefonische Kurzberatung oder eine Videobetreuung. Nachrichten per WhatsApp oder normaler E-Mail sind keine Kassenleistung, und die Vertragspartner weisen darauf hin, dass ungesicherte Dienste für Gesundheitsdaten nicht zulässig sind.

Ist der Streit um den Vertrag beendet?

Weitgehend. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag des Deutschen Hebammenverbands im Dezember 2025 abgelehnt. In der Änderungsvereinbarung vom März 2026 hat sich der Verband verpflichtet, seine Klage zurückzunehmen. Für Versicherte gelten die Regeln unverändert weiter.

Quellen

  1. GKV-Spitzenverband: Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V (Fassung ab 01.04.2026)
  2. Änderungsvereinbarung zum Hebammenhilfevertrag vom 16.03.2026 (in Kraft ab 01.04.2026)
  3. Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag (Stand 03.06.2026)
  4. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Pressemitteilung vom 11.12.2025 (L 1 KR 258/25 KL ER)
  5. GKV-Spitzenverband: Pressemitteilung zum Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (15.12.2025)
  6. Deutsches Ärzteblatt: Umstrittener Hebammenhilfevertrag nachgebessert (16.03.2026)
  7. Deutsches Ärzteblatt: Fachgesellschaft bewertet neuen Hebammenhilfevertrag kritisch (29.10.2025)